für SteuerberaterUnterstützung des Steuerberaters in der betrieblichen Altersversorgung seines Mandanten Heute hat der Steuerberater nicht mehr nur die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§ 33 StBerG) zu gewährleisten. Ausgehend von einer – insoweit richtungsweisenden - Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2005 muss sich der steuerliche Berater „notfalls“ inzwischen auch die mandatsbezogenen Rechtskenntnisse, soweit sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, unverzüglich verschaffen und sich auch in eine Spezialmaterie einarbeiten. Zu diesen Spezialgebieten gehört das Sozialversicherungsrecht ebenso wie das Recht der betrieblichen Altersversorgung. Entsprechende Urteile, nach denen die Haftung des Steuerberaters auch in diesen Rechtsgebieten greifen kann, liegen bereits vor. Das Recht der betrieblichen Altersversorgung hat aber immer auch eine steuerliche Dimension. Der Unternehmer verlangt daher Vorschläge und Lösungen vor allem vom steuerlichen Berater des Unternehmens. Die Fragen des Mandanten reichen dabei häufig bis in die Versorgungsberatung hinein. Antworten darauf sind schon gar nicht von der Tätigkeit des Steuerberaters umfasst. Steuerberater unterliegen damit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für sich selbst dauernd einem latenten Haftungsrisiko und können darüber hinaus dem Mandanten keine umfassende Entscheidungshilfe für die Sinnhaftigkeit, Vor- und Nachteile, Risiken oder Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung bieten. Nur im strukturierten Zusammenwirken aller Fachkompetenzen kann eine tragfähige Beratung erfolgen, auf die sich der Unternehmer wirklich verlassen kann und die die ungewollte Haftung des Steuerberaters vermeidet - das ist mit dem FOUR TRUST-Konzept gewährleistet. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Mandant eine bestmöglich auf seine persönlichen und betrieblichen Anforderungen und Wünsche abgestimmte Lösung. FOUR TRUST-Rechtsanwälte arbeiten objektiv, neutral und unabhängig. Unser Anspruch ist,
Sie können sich auf uns verlassen. |