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Rechtsanwälte für das Recht der betrieblichen Altersversorgung

PZ-CHECK

Rechtssicherheit für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionszusagen

Gerade in kleinen und mittelständischen Betrieben wurde die betriebliche Altersversorgung für den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) in der Regel über eine Pensionszusage aufgebaut. Sehr häufig ist diese Pensionszusage auch über eine Rückdeckungsversicherung finanziert.

In zahlreichen Fällen sind bereits bei der Einrichtung handwerkliche Fehler gemacht worden. Nach unserer Erfahrung haben nahezu alle Pensionszusagen bei Einrichtung einen oder mehrere der nachfolgend genannten Fehler:

  • Gesellschafterbeschluss fehlt.
  • Pensionszusage ist nicht unterschrieben.
  • Text der Pensionszusage ist unklar oder widersprüchlich.
  • Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ist nicht wirksam (z.B. weil die Versicherungsnummer der Rückdeckungsversicherung nicht in das Formular eingetragen ist).

Zudem: Die Laufzeit dieser vertraglichen Vereinbarung erstreckt sich – inkl. Auszahlungsphase – nicht selten über 50 Jahre und mehr. In einem solchen Zeitraum ändern sich aber nicht nur gesetzliche und steuerliche Rahmenbedingungen. Vielfach ist auch die persönliche Situation eine völlig andere als bei Abschluss des Pensionsvertrages, demzufolge gibt es eine ganz neue Interessenlage.

Häufiger Handlungsbedarf:

Daher ergibt sich Handlungsbedarf bei der Prüfung und ggf. Umgestaltung der Pensionszusage. Konkreter Anlass können z.B. folgende Situationen sein:

  • Der Wortlaut ist unklar: darf der GGF mit 65 oder erst mit 67 in Pension gehen?
  • Der GGF möchte nicht (mehr) sein Leben lang von den pünktlichen Zahlungen des Unternehmens abhängig sein.
  • Die unerwünschte Bilanzberührung / das unerwünschte Bilanzrisiko soll vermieden werden.
  • Das Unternehmen steckt in einer wirtschaftlichen Krise, die Kosten der Zusage sind zu hoch, die Versorgung des GGF ist nicht sicher.
  • Das Unternehmen soll verkauft oder auf einen Nachfolger übertragen werden, dieser möchte das Risiko der Pensionszusage nicht übernehmen.
  • Das Unternehmen soll liquidiert werden.
  • Der GGF wünscht Kapital statt Rente.

Wer kann eine Pensionszusage prüfen?

Die Pensionszusage ist eine arbeitsrechtliche Vereinbarung. Solche dürfen ausdrücklich nicht von Versicherungsmaklern, Unternehmensberatern oder sog. „Pensionsberatungs-gesellschaften“ geprüft werden.

Die juristische Prüfung ist Rechtsberatern, insbesondere Rechtsanwälten vorbehalten.

 
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